Abmahnungen bringen mehr Umsatz als offizieller Verkauf (Update)

Auf Gulli-News ist ein äußerst interessanter Beitrag zu lesen. Es geht darum, dass Abmahnungen einträglicher als verkaufte Musik sind. In dem Bericht von Gulli wurde die Digi Rights Solution GmbH (D.R.S.) aus Darmstadt näher untersucht. Die D.R.S. beschreibt sich selbst als führender Dienstleister zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen in Peer-To-Peer-Netzwerken und bei Filehostern. Die theHackerCompanyGmbH vertritt die D.R.S. und auf deren Website findet sich ein Dokument, in dem die Vorteile und Arbeitsweise einer Abmahnung aufgezeigt werden.

Ein Punkt dieses Dokuments überrascht dann umso mehr: „Kein Kostenrisiko für unsere Auftraggeber“. Denn laut Gesetzgeber dürfen Abmahnungen nicht zum Selbstzweck – also zur Umsatzgenerierung – verwendet werden. Um es kurz zu machen. In dem Dokument wird auf den letzten Seiten genau vorgerechnet, wo die Vorteile einer Abmahnung liegen. Der Ertrag liegt 150 Prozent über dem eines offiziellen Verkaufs der Ware. Denn in dem Dokument steht im originalen Wortlaut (laut Information von Gulli-News): „Der Ertrag bei erfassten und bezahlten illegalen Downloads ist das 150-fache! Das bedeutet: Wenn 1.250 Rechtsverletzer erfasst werden, die zahlen, müssten zur Erwirtschaftung des entsprechenden Ertrages 150.000 Downloads legal verkauft werden.
[Update]
Auf der entsprechenden Webpage wurden die Dokumente leider entfernt. Jedoch geistert das PDF auf anderen Wegen durch das Internet: digi-rights-solutions-filesharing.pdf.

Ob das Geschäft der Abmahnung daher überhaupt noch rechtlich zulässig ist, kann sich nun jeder selbst überlegen. Doch wie heißt so schön selbst unter Juristen: wo kein Kläger, da kein Richter.

Vielen Dank an Gulli-News für diesen investigativen Beitrag.

Nachtrag: wieso „versteckt“ sich theHackerCompanyGmbH mit ihrer eigenen Domain hinter www.webfacts-test.de? Und wieso müssen alle anderen ein ordentliches Impressum führen, nur theHackerCompanyGmbH nicht?

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4 Kommentare

  1. Mmmh, ich glaube, die sprechen nicht von nur 150% sondern eher von 15.000%. Denn (lt. des Beitrags: „…Downloads ist das 150-fache!…“. 150% wären ja nur das 1,5fache ^^

  2. Mittlerweile muss man sehr schnell damit rechnen, dass man eine oder gleich mehrere Abmahnungen erhält, wenn man im Internet wirbt. Denn es gibt unzählige Vorschriften, die man verletzen kann. Wenn ein Mitbewerber letztlich über Abmahnungen einen größeren Umsatz macht, als durch den Verkauf eigener Ware geht man in der Regel von Rechtsmissbräuchlichkeit aus (§ 8 Abs. 4 UWG). Dann ist nämlich das eigentliche Geschäft dieses Unternehmens, dass man sich mehr um seine Mitbewerber kümmert, als um eigene Angelegenheiten. Davon kann man aber nicht ausgehen, wenn letztlich deshalb abgemahnt wird, weil etwa das Urheberrecht eines Künstlers verletzt wird. Aber auch hier muss es doch eine Grenze geben, meine ich. Ob eine sog. rechtsmissbräuchlich Abmahnwelle vorliegt, darüber informieren sehr viele im Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwälte. Gleichwohl sollte man vorsichtig sein, wenn man Anwälten eine Abmahnung zufaxt, diese im Internet dann darüber berichten, ob sie diese Abmahnung als rechtsmissbräuchlich einschätzen und dies ohne ein entsprechendes Mandatsverhältnis. Rechtsanwalt Höher berichtet unter Link, dass dies nicht ohne jedes Risiko ist.

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