Die Polizei kann einen wegen vielen Gründen aus dem Verkehr ziehen: Trunkenheit, Drogenmissbrauch, Verdacht auf Raub oder Mord, Gefährdung anderer und auch wegen dem klassischen Landfriedensbruch. Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz erlaubt jedoch auch die Verdachtsinverwahrnahme; auf Grund richterlicher Anordnung natürlich.
Das ASOG existiert seit 1975 und gestattet der Berliner Polizei ein repressives Handeln. Repressiv meint in diesem Fall ein Eingreifen bei Verdacht bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In der Regel werden Personen verhaftet und zwar – bisher – für maximal 48 Stunden. Mit der Neuregelung ab dem 1. Mai sind dann maximal 96 Stunden erlaubt. Sicherungshaft für ganze 4 Tage.
In engen Grenzen betrachtet, genießt dieses Gesetz durchaus seine Richtigkeit. Greift die Polizei einen bekannten Störer auf, der immer zu speziellen Anlässen tätig wird, kann die Polizei solch eine Person für kurze Zeit „aus dem Verkehr ziehen“. Auch bei gewalttätigen Demonstrationen kann man eine Kurzhaft durchaus als sinnvoll erachten. In letzter Zeit sind zunehmend Hooligans bei Fußballspielen im Visier der Ordnungsmacht.
Die Ausdehnung auf bis zu vier Tage Haft lässt jedoch jeglichen Sinn für die Verhältnismäßigkeit vermissen. Kann man vier Tage immer noch für eine kurzfristige Gefährdung von Sicherheit und Ordnung halten? Wenn vorher zwei Tage gereicht haben, um eine Person über die gefährliche Zeit zu bringen, wieso muss es dann nun doppelt so lange sein?
Als Begründung gibt die Senatsverwaltung für Inneres an:
„Die Neuregelung ist unerlässlich, um die bevorstehende Begehung von Straftaten, insbesondere im Umfeld von länger andauernden Großlagen (wie beim 1. Mai oder Staatsbesuchen), […] oder äußerst gewaltbereiten Gruppierungen (z.B. im Rockermilieu) zu verhindern.
Im Grund geht es um eine Ausweitung des Polizeistaates. Ziel der Ausweitung kann unter anderem eine höhere Abschreckungsgefahr sein. Wer bis zu vier Tage weg gesperrt ist, kann dies fortan beispielsweise schlecht vor seinem Arbeitgeber verheimlichen. Einen Art Wochenend-Krawalltourismus kann man damit zwar eventuell eindämmen. Die Grundrechte werde jedoch massiv beschnitten.
Es bleibt abzuwarten, wie oft die Berliner Polizei den Gewahrsam auf bis zu vier Tage ausdehnen wird. Einzig und allein die Definition von vier Tage Haft wirkt wie eine kleines Entgegenkommen. Galten vorher genau 48 Stunden als die maximale Haftzeit, so sind es jetzt 4 volle Tage. Dabei gelten sowohl der Tag der Festnahme als auch der Tag der Freilassung als volle Tage. Mit viel Glück verkürzt sich so die maximale Haftzeit auf circa 50 Stunden.